Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,
wir schreiben Ihnen als unsere Mandanten, um Sie über die aktuellen Entwicklungen zum Transparenzregister zu informieren und Ihnen wichtige Hinweise zur geänderten Rechtslage zu bieten.
Wie Sie vielleicht bereits mitbekommen haben, hat der Deutsche Bundestag letztes Jahr eine Reform des Geldwäschegesetzes (GwG) beschlossen, durch welche das Transparenzregister zum Vollregister aufgewertet worden ist.
Was hat sich geändert?
Das Transparenzregister soll für Gesellschaften und Vereine die jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten erfassen. Bisher galt, dass diese beim Transparenzregister nur zu melden sind, sofern sich deren Identität nicht aus anderen öffentlichen Registern ergibt. Es galt eine sogenannte Mitteilungsfiktion über § 20 Absatz 2 GwG a.F. für Personen, welche beispielsweise als Gesellschafter einer GmbH aus der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste ersichtlich waren Diese mussten dann dem Transparenzregister nicht eigens gemeldet werden.
Diese Fiktion ist durch die Gesetzesreform mit Erstarken zum Vollregister bereits zum 01. August 2021 entfallen.
Was bedeutet das für Sie konkret?
Die Geschäftsführer und Vorstände sind nunmehr verpflichtet, alle wirtschaftlich Berechtigten Ihrer Gesellschaft dem Transparenzregister zu melden und auf dem Laufenden zu halten. Andernfalls drohen Ordnungsgelder.
Noch besteht jedoch in Folge der Umstellung eine Übergangsfrist für diejenigen, welche bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben. Das heißt, obwohl das Transparenzregister bereits seit dem 01. August 2021 ein Vollregister ist, kann die Meldung ohne Entstehung eines Ordnungsgeldes noch bis zu den folgenden Zeitpunkten erfolgen:
- bis zum 31.03.2022: Aktiengesellschaften (AG, SE, …) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien;
- bis zum 30.06.2022: Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, UG, …), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaften;
- bis zum 31.12.2022: sonstige Vereinigungen und Rechtsgestaltungen (z.B. OHG, KG);
Wir würden Sie daher gerne bitten zu prüfen, welche wirtschaftlich Berechtigten Sie bereits dem Transparenzregister gemeldet haben und Sie gegebenenfalls daran erinnern, die Meldung innerhalb der Fristen noch nachzuholen.
Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen oder weitere Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu. In Absprache können wir dann die Eintragungen für Sie übernehmen.
Ihre Packowski Rechtsanwälte