Neues zur Versicherungspflicht von Geschäftsführern in der gesetzlichen Unfallversicherung

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,

die meisten von Ihnen kennen das Prozedere bereits:

Erhalten Gesellschaftergeschäftsführer Bezüge von der Kapitalgesellschaft, ist ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und bei der lokal zuständigen Deutschen Rentenversicherung zur rechtsverbindlichen Klärung des Versicherungsstatus durchzuführen. Je nach Ergebnis gilt der angestellte Gesellschaftergeschäftsführer als selbstständig oder abhängig beschäftigt bzw. sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei. Oft erfolgt die Klärung des Versicherungsstatus auch im Rahmen einer Betriebsprüfung, was schlimmsten Falles mit hohen Beitragsnachzahlungen durch die Gesellschaft als vermeintliche Arbeitgeberin verbunden sein kann.

Wer von Ihnen so etwas schon selbst miterlebt hat, sollte in der Regel zusammen mit den entsprechenden Schreiben auch ein Schreiben zum Prüfungsergebnis bezüglich der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten haben.

Bislang entsprach es der Praxis der gesetzlichen Unfallversicherung, den Versicherungsstatus in der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung mitprüfen zu lassen und das Prüfungsergebnis im Regelfall zu übernehmen. In letzter Zeit zeichnet sich jedoch eine Änderung dieser bisher gängigen Praxis ab. Die gesetzliche Unfallversicherung kann nämlich auch selbst eine eigenständige Statusfeststellung vornehmen bzw. vom festgestellten Ergebnis der Deutschen Rentenversicherung abweichen – sie ist an diese Entscheidung rechtlich nicht gebunden.

In der Folge kann das zum Wegfall des Unfallversicherungsschutzes oder zu unerwarteten Beitragsnachzahlungen führen.


Was ist zu tun?

Sichern Sie sich vorsorglich ab und sehen Sie nach, ob bei Ihren Geschäftsführern eine Klärung des Versicherungsstatus durch die Deutsche Rentenversicherung sowie durch die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt ist. Wenn ja, prüfen Sie vorsorglich, ob sich wesentliche Änderungen in der Zwischenzeit ergeben haben, die sich auf den Versicherungsstatus auswirken können – u.U. ist dann eine erneute Feststellung des Versicherungsstatus anzustoßen.

Sollte dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, den Versicherungsstatus und mögliche Auswirkungen zunächst anwaltlich prüfen zu lassen und anschließend in der Regel eine rechtsverbindliche Klärung mit den zuständigen Behörden in die Wege zu leiten. Nur durch einen rechtmäßigen und rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Behörde können Sie sich vor rückwirkenden Beitragsforderungen wirksam schützen.

Bei Fragen rund um das Thema stehen wir Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

 

Ihre Packowski Rechtsanwälte

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