Die neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder das Ende des „gelben Zettels“

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,

ab dem 01. Januar 2023 ist es nun soweit – die neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist da. Der altbekannte „gelbe Zettel“ entfällt grundsätzlich.

Vorgesehen ist nun, dass der Arbeitgeber nach erhaltener Krankmeldung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung künftig über das Portal der Krankenkasse des erkrankten Mitarbeiters selbst abrufen muss. Bisher hatte der Mitarbeiter die Bescheinigung im Originalformat vorzulegen. Bei Vorhandensein der technischen Voraussetzungen in der Arztpraxis ist die elektronische Übermittlung an die Krankenkasse Pflicht (Ausnahme: technischer Störungsfall). Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung dann über das entsprechende Portal abrufen, sobald sie dort verfügbar ist (voraussichtliche Dauer bis zu ca. 2 Wochen).

Bei technischen Störungen oder falls der Arzt Ihres Mitarbeiters übergangsweise noch mit dem Papierformat arbeitet, entfällt die elektronische Zurverfügungstellung durch die Krankenkasse an den Arbeitgeber und der Mitarbeiter erhält die entsprechenden Ausdrucke von der Arztpraxis samt Bescheinigung für den Arbeitgeber.

Der Patient erhält weiter einen Papierausdruck für sich und auf Verlangen einen unterzeichneten Papierausdruck für den Arbeitgeber. Er muss diesen aber ausdrücklich so verlangen (Ausdruck für den Arbeitgeber, unterschrieben). Es bleibt zunächst Sache des Arbeitnehmers, diesen Nachweis an den Arbeitgeber zu versenden.

Der Arbeitgeber kann daher eine unterzeichnete Ausfertigung für den Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern verlangen und seine Mitarbeiter dazu anhalten, diese immer gleich in der Praxis mit anzufordern und ihm vorzulegen. Es ist sinnvoll, als Arbeitgeber so zu verfahren, um schneller an den Nachweis zu kommen und nicht von der Abrufbarkeit im Portal der Krankenkassen abhängig zu sein.

 

Was ist zu tun?

Prüfen Sie Ihre Arbeitsanweisungen und Verträge sowie interne Prozesse auf Anpassungsbedarf und passen Sie diese bei Bedarf an.

Halten Sie Ihre Mitarbeiter zur Vorlage von unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigungen im Papierformat des Arztes an, vor allem, solange das neue System noch nicht eingespielt ist.

Bei Fragen rund um das Thema stehen wir Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

 

Ihre Packowski Rechtsanwälte

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