Ausblick auf das neue Personengesellschaftsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,

jetzt dauert es nicht einmal mehr ein Jahr bis am 01. Januar 2024 die neuen Regelungen zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, kurz GbR, aus dem am 10. August 2021 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft treten.

 

Was wird sich ändern?

Kurz gesagt: einiges und doch nicht viel. An vielen Stellen wurden nun die längst von Rechtsprechung und Praxis gelebten Gestaltungen in das Gesetz übernommen und die Strukturen, welche noch aus den Anfangstagen des BGB stammen, den aktuellen Bedürfnissen des Rechtsverkehrs entsprechend angepasst.

Neben der nunmehr eindeutig im Gesetz niedergelegten Unterteilung von einer rechtsfähigen GbR und einer nichtrechtsfähigen GbR und – zumindest was die künftige rechtsfähige GbR betrifft – der detaillierten Ausgestaltung der Gesellschafterrechte, ist die größte Änderung wohl die Einführung eines eigenen Registers zur Eintragung von rechtsfähigen Personengesellschaften bürgerlichen Rechts, analog zum Handelsregister der Handelsgesellschaften.

Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften (z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bleibt die Eintragung der GbR in das neue Register jedoch grundsätzlich freiwillig und ist für die Gründung der Gesellschaft auch nicht erforderlich. Dennoch wird eine solche Eintragung zukünftig empfehlenswert sein, wenn die GbR im Rechtsverkehr als sogenannte Außengesellschaft auftreten möchte. Verpflichtend oder notwendig wird eine Eintragung, wenn die Gesellschaft in andere öffentliche Register aufgenommen werden will. Hierunter fällt insbesondere das Handelsregister, das Grundbuch, aber auch die Gesellschafterliste der GmbH oder ein Aktienregister.

Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden fortan zudem den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen müssen. Im Übrigen werden für die Bezeichnung dieselben Regeln wie für die Firma einer Handelsgesellschaft gelten.

Vorteilhaft wird sein, dass auch der § 47 Absatz 2 Grundbuchordnung neugefasst wird und somit die Gesellschafter der GbR nicht mehr zusätzlich im Grundbuch eingetragen werden müssen.

 

Was bedeutet dies für bestehende GbR?

Sofern die GbR bereits in andere Register eingetragen ist oder werden soll, ist die Registrierung der GbR ab dem 01. Januar 2024 unumgänglich, insbesondere wenn durch diese etwa Grundbesitz oder andere Gesellschaftsbeteiligungen gehalten werden.

Außerdem sind detailliertere Regelungen im Gesetz aufgenommen worden, was sich auf die Regelungsspielräume im Gesellschaftsvertrag ausüben. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich zu überlegen, ob einzelne Klauseln in bestehenden Gesellschaftsverträgen unwirksam werden (bspw. bzgl. Kündigung, Haftung, Notgeschäftsführungsbefugnis). Auch werden im Falle einer Fortsetzungsklausel die Erben direkt Gesellschafter ohne, dass die Gesellschaftsbeteiligung zuerst an die Erbengemeinschaft fällt.

Bei Fragen rund um das Thema stehen wir Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Noch steht ausreichend Zeit zur Verfügung alles Erforderliche bis zum Inkrafttreten der Reform am 01. Januar 2024 in die Wege zu leiten.

 

Ihre Packowski Rechtsanwälte

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